HU-Präsidentschaftswahl: Weshalb Sabine Kunst eigentlich nicht wieder-gewählt ist

Die Humboldt-Universität zu Berlin führte am 17. November 2020 eine Präsidentschaftswahl in ihrem Konzil durch und erklärte danach Sabine Kunst zur wiedergewählten Präsidentin. Eigentlich sollte die Wahl eine safe Sache sein, denn es gab nur eine Kandidatin. Aus den Infos, die mir vorliegen, scheint Kunst die Wiederwahl aber eigentlich knapp verpasst zu haben. Sie wurde voreilig als Siegerin ausgerufen!

Wie läuft die Wahl?

§ 34 Abs. 5 der HU-Wahlordnung (HUWO) sieht vor, dass Präsident*innen mit absoluter Mehrheit zu wählen sind:

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Konzils auf sich vereint.

§ 13 der Verfassung der HU (VerfHU) bekräftigt das und trifft die weitere Bestimmung, dass bei nur einer Kandidatin zwei Wahlgänge lang versucht werden kann, die absolute Mehrheit zu erreichen. Scheitert dies, ist nach § 34 Abs. 5 der HUWO das Verfahren komplett neu zu eröffnen, mit neuer Ausschreibung und all den verbundenen Schmerzen.

Am 17. November erhielt Sabine Kunst 30 Stimmen von 54 anwesenden Konzil-Mitgliedern. Auch wenn 55 % kein sehr umwerfendes Ergebnis ist, ist das eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ob es eine absolute Mehrheit ist, hängt jedoch davon ab, welche Grundgesamtheit an Stimmen existiert. Das ist in der Regel eine feste Zahl, die sich aus Gesetzen und Ordnungen ergibt. Dazu schauen wir in § 7 Zusammensetzung des Konzils der VerfHU:

Dem Konzil gehören 61 Mitglieder an, und zwar die Mitglieder des Akademischen Senats und zusätzlich achtzehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, sechs akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung, sechs Studierende.

Die absolute Mehrheit einer Grundgesamtheit von 61 Mitgliedern beträgt *checks notes* 31.

Diese Zahl, 31, ist maßgeblich, wenn jemand an der HU Präsident*in werden möchte. Es gibt keinen Hinweis in der VerfHU, dass es irgendwelche Umstände gibt, unter denen diese Hürde für weniger beliebte Einzel-Kandidat*innen herabgesetzt werden sollte.

Wie kommt die HU darauf, dass für Kunst nun 30 statt 31 Stimmen reichen sollen?

Bei der letzten Wahl zum Konzil errangen Prof-Listen mehr Sitze, als sie Kandidat*innen auf ihren Listen hatten. Das führt dazu, dass es für sieben Sitze im Konzil der HU aktuell niemanden gibt, der sie wahrnehmen kann. Die HU sagt, dass das Konzil deshalb nur 54 Mitglieder hat und somit 28 Stimmen für eine absolute Mehrheit reichen.

Tatsächlich gibt es Gremien, mit solch einer „variablen“ Mitgliederzahl. Zum Beispiel stehen für den Bundestag 598 Mitglieder im Gesetz, aber die absolute Mehrheit („Kanzlermehrheit“) wird ausgehend von der „tatsächlichen Mitgliederzahl“ nach Überhangs- und Ausgleichsmandaten von aktuell 709 berechnet. Diese variable Korrektur nach oben ist auch sehr vernünftig, da es bei solchen wachsenden Gremien wie dem Bundestag ja sonst konkurrierende „absolute“ Mehrheiten geben könnte. Aufs geschrumpfte Konzil der HU lässt sich dieser Gedanke jedoch nicht übertragen.

Warum das HU-Konzil eine feste absolute Mehrheit hat

§ 7 VerfHU regelt die Zusammensetzung des Konzils peinlich genau. Das Ziel davon ist, eine bestimmte Mischung der Statusgruppen herzustellen, bei der es keine absolute Mehrheit gegen die Profs geben kann. Man kann davon halten, was man will.An der TU Berlin habe ich mich für Quoren bei der Präsidentschaftswahl eingesetzt, sodass es auch gegen andere Statusgruppen keine Präsidentschaftsmehrheit geben kann.

Eng mit den absoluten Mehrheiten verwandt ist die Beschlussfähigkeit. Diese ist nur gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Autor*innen dieser Regeln gingen sicherlich davon aus, dass das Konzil demnach nicht beschlussfähig sein kann, wenn an einem Tag alle 31 Profs etwas besseres zu tun haben und das Gremium den 30 MTSV, Studis und WiMis überlassen.

Strukturell lässt sich die Argumentation übertragen, mit der das Verwaltungsgericht Berlin 2007 den Antrag der RCDS-TU-Leute abwies, die mit einem auf 2 (von 5) Mitgliedern geschrumpten studentischen Wahlvorstand die eigene Abwahl im Studierendenparlament aufheben wollten.

Nach § 13 Abs. 2 der Satzung ist der Studentische Wahlvorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mit „stimmberechtigten Mitgliedern“ ist erkennbar die satzungsmäßig vorgesehene Zahl der Mitglieder gemeint, da ansonsten die Vorschriften über die Mandatsnachfolge […] keinen Sinn hätten. […] Dass es – wie die Antragsteller meinen – demgegenüber auf die Zahl der tatsächlich noch amtierenden Mitglieder ankäme, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil – folgte man dieser Auffassung – der Wahlvorstand auch dann noch beschlussfähig wäre, wenn er nur noch ein Mitglied hätte.

Die Auslegung, dass Quoren für Beschlussfähigkeit, Satzungsänderungen und absolute Mehrheiten sich nach unten verschieben können, wenn Listen zu wenige Kandidat*innen aufstellen, ist nicht vereinbar mit der ersichtlichen Intention der Regelungen, Profs unverzichtbar zu machen.

Dass es gerade im Konzil der HU anders sein sollte, scheitert nicht zuletzt an § 46 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes:

Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen müssen in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.

An der TU Berlin hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft 2013 die viertelparitätische Besetzung des erweiterten Akademischen Senats, der genau dem Konzil an der HU entsprach, unter Verweis auf diese Regelung aufheben lassen.

Die HU-Auslegung würde ergeben, dass die Stimmen vakanter Sitze einfach verpuffen und deshalb aus der „Mehrheit der Stimmen der Mitglieder“ herauszurechnen wären, steht im konkreten Fall der vakanten Konzil-Profsitze in direktem Widerspruch zu dieser (mir unliebsamen) Regelung.

Zusammenfassend heißt das: Es gibt wirklich 31 Prof-Stimmen im HU-Konzil; es gibt für 7 davon nur niemanden, sie zu führen.

Die Autor*innen der HU-Satzungen schienen sich auch einst noch des Problems bewusst gewesen zu sein, dass unterbesetzte Gremien somit an Handlungsfähigkeit verlieren. Darum haben sie mit § 28 der HUWO Möglichkeiten zur Nachwahl auf vakante Sitze geschaffen. Wenn die Gremienleute an der HU davon keinen Gebrauch machen, dann ist das im Effekt so, wie wenn sie an Sitzungstagen zu Hause bleiben: Die Zustimmungsquoren bleiben unverändert, es wird nur schwieriger, sie zu erreichen.

Upsi, und jetzt?

Ich habe mir das prozessuale an der HU dazu nicht weiter angeschaut. Vermutlich können die Konzil-Mitglieder das falsch festgestellte Wahlergebnis beim Wahlvorstand, der die Wahl durchführte, für ein paar Tage (bis morgen?) monieren.

Korrigiert der Wahlvorstand das Ergebnis, folgt ein zweiter Wahlgang. Oder der erste Wahlgang muss komplett neu aufgerollt werden, da die Abstimmenden offenbar falsch über den Modus informiert wurden. Vermutlich würde Kunst dann ihre 31 Stimmen erhalten, weil einzwei Leute im Konzil keine Lust haben, dieses Leiden zu verlängern.

Wird die Wahl nicht über den Wahlvorstand repariert, z.B. weil es allen Beteiligten zu heiß ist, kann es sein, dass das Ergebnis gilt. Kunst wäre dann garantiert für immer mit dem schlechtesten Ergebnis aller Zeiten einer Einzelkandidatin zur HU-Präsidentin gewählt, weil man dafür ja eigentlich 31 Stimmen braucht und sie nur 30 erhielt.

Unter Umständen kann auch die Rechtsaufsichtskette greifen. Nach § 11 Abs. 4 der VerfHU hat ironischerweise die Präsidentin die Pflicht, rechtswidrige Beschlüsse der Organe zu beanstanden oder aufzuheben, in dem Fall also ihre eigene Wahl.

Wenn sie das versäumt, wäre in der nächsten Stufe dann die Senatsverwaltung für Wissenschaft unter Michael Müller in der Pflicht. Kunst (SPD) unterstützte Müller (SPD) übrigens öffentlich bei seinem Vorhaben, für den Bundestag zu kandidieren. Auch der zuständige Staatssekretär Steffen Krach (SPD) hat Kunsts vermeintliche Wahl bereits begrüßt. Ich würde also nicht 100-prozentig darauf wetten, dass die SPD-Clique sich hier viel gegenseitig das Leben erschweren will. Die Studierendenvertretung an der HU, der Referent*innen-Rat, hat den Ball jedenfalls bereits per Rechtsaufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung gespielt.

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