So, dann ist wohl meine Schulzeit vorbei. Noch ein paar Prüfungen und dann geht’s weiter. Nur meine Deutschklausur habe ich noch nicht zurück – dabei heißt es doch extra in Paragraph 14, Absatz 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe:
„Klausuren sind unverzüglich zu korrigieren.“
und in Absatz 8 weiter: „Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres oder Kurshalbjahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.“